§ 49 und VG Wort

Neben den PMG-Lizenzen gibt es mit dem sogenannten „Pressespiegel-Paragrafen“ eine weitere, aber eingeschränkte Möglichkeit der Pressespiegel-Erstellung.

Der Pressespiegel-Paragraf und die VG Wort

Der Pressespiegel-Paragraf

Der sogenannte „Pressespiegel-Paragraf des Urheberrechtsgesetzes“ (§ 49 UrhG) gestattet es, Beiträge aus Zeitungen, die sich mit tagesaktuellen politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen befassen, selbst zu digitalisieren und intern zu verbreiten. In Kooperation mit der VG Wort können Sie diese Artikel über die PMG melden.

Beschränkungen des § 49 UrhG

Artikel in Pressespiegeln, die nach den Regelungen des § 49 UrhG erstellt werden, dürfen maximal sieben Tage vorgehalten werden. Ihre Verbreitung ist nur in Form einer grafischen Abbildung des Original-Artikels zulässig und die Nutzungsintensität des elektronischen Pressespiegels darf die des Papier-Pressespiegels nicht überschreiten. Die Artikel sowie mit ihnen in Zusammenhang veröffentlichte Abbildungen dürfen nicht aus wissenschaftlichen Zeitschriften oder Fachzeitschriften stammen. Eine weitergehende Speicherung oder gar Archivierung ist ebenso unzulässig.

Pressespiegel nach § 49 UrhG –
einfach mit der PMG

Für selbst digitalisierte Artikel – und auch Bilder – erhalten die Urheber eine Vergütung, die auf gesetzlich festgelegten Tarifen beruht. Diese Beträge werden von der Verwertungsgesellschaft Wort bzw. Bild-Kunst erhoben. Im Rahmen einer Kooperation zwischen den Verwertungsgesellschaften und der PMG können die verwendeten Artikel und Bilder über die PMG Pressedatenbank gemeldet und direkt vergütet werden.

Die entrichteten Vergütungen führt die PMG an die Verwertungsgesellschaften ab. Mit der Meldung der Artikel und Bilder über die PMG erhalten die Nutzer von den Verwertungsgesellschaften eine „Freistellung“ zur Nutzung dieser Artikel in Pressespiegeln – in den Schranken gemäß der Regelungen des § 49 UrhG.

Merkblatt der VG Wort

Preisinformation der VG Wort

Preisrechner für Pressespiegel
nach § 49 UrhG

Hier haben Sie die Möglichkeit, die zu erwartenden Kosten für Ihren elektronischen Pressespiegel nach § 49 UrhG zu berechnen.

Bitte beachten Sie: Eine digitale Archivierung dieser Pressespiegel oder einzelner Beiträge daraus ist damit nicht abgedeckt.

Der Artikelpreis ist abhängig von der Gesamtleserzahl und setzt sich aus sogenannten Regelnutzern und Gelegenheitsnutzern zusammen. Bei zunehmender Leserzahl steigen die Kosten pro Artikel degressiv an. Die Regelungen der VG Wort sehen erst ab 61 Regelnutzern die Berücksichtigung von Gelegenheitsnutzern vor. Die oben errechneten Preise sind Nettopreise pro Artikel. Die PMG behält sich das Recht auf Änderungen vor. Stand: 01.01.2024

Hinweise der VG Wort zur Erstellung elektronischer Pressespiegel

Herausgeber: Verwertungsgesellschaft Wort
und PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG (Oktober 2003)

 

Grundsätzlich ist die Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken, zu denen auch Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare zählen, nicht ohne Zustimmung der Urheber bzw. der jeweiligen Verlage zulässig.

Eine Ausnahme bildet im deutschen Urheberrecht der „Pressespiegelparagraf“ (§ 49 UrhG). Er ist eine Ausnahmebefugnis, welche die Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren in Pressespiegeln gegen eine angemessene Vergütung erlaubt.

Diese vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit gestattet es, Artikel/Rundfunkkommentare zu verwenden, sofern bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Die Einhaltung der Vorgaben stellt den Nutzer von Ansprüchen des Urhebers frei.

Dass der Pressespiegelparagraf auch auf elektronische Pressespiegel angewendet werden kann, hat der BGH im Juli 2002 festgestellt.

Eine Digitalisierung und Verbreitung von Artikeln/Rundfunkkommentaren in elektronischen Pressespiegeln ist demnach unter den folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Es dürfen nur Artikel/Rundfunkkommentare aus Zeitungen und anderen Tagesinteressen
    dienenden Informationsblättern genutzt werden.
  • Es darf sich nur um Artikel/Rundfunkkommentare handeln, die ausschließlich politische,
    wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen.
  • Artikel/Rundfunkkommentare aus anderen als den genannten Publikationen
    insbesondere aus Fachzeitschriften scheiden ebenso aus, wie solche Artikel, die mit
    einem Rechtevorbehalt versehen sind.
  • Die Verbreitung darf ausschließlich in Form von grafischen Dateien erfolgen, die exakt
    und ausschließlich das Faksimile des Artikels/Rundfunkkommentars wiedergeben, nicht
    im Volltext vorliegen und keine Such- und/oder Indizierungsmöglichkeiten bieten.
  • Elektronische Pressespiegel dürfen sich nicht wesentlich von denen in Papierform unterscheiden.
  • Die Verteilung darf nur an einen überschaubaren Empfängerkreis erfolgen, und der
    elektronische Pressespiegel darf nicht zu einer Erhöhung der Nutzungsintensität führen.
  • Eine Aufbewahrung oder Archivierung über den aktuellen Anlass hinaus ist nicht
    zulässig. Spätestens nach einer Woche müssen die Artikel/Rundfunkkommentare
    gelöscht werden.
  • Der Aufbau einer Datenbank und/oder das Einstellen der Artikel/Rundfunkkommentare
    in eine Datenbank sind nicht zulässig.
  • Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Artikel/Rundfunkkommentare, die nicht diesen Kriterien entsprechen, fallen nicht unter § 49 UrhG
und müssen bei der PMG Presse-Monitor oder direkt bei den jeweiligen Verlagen lizenziert
werden.

Aufgrund der Kooperationsvereinbarung zwischen der VG Wort und der PMG Presse-Monitor
aus dem Jahr 2003 ist die PMG damit beauftragt, im Namen der VG Wort entsprechende
Vereinbarungen abzuschließen und die Vergütung für die elektronischen Pressespiegel
einzuziehen, die unter § 49 UrhG fallen.

Haben Sie Fragen zum Erwerb
von Nutzungsrechten für Pressespiegel?

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