A. Allgemeine Bestimmungen (1. Teil)

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für jeden Vertrag zwischen der PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG („PMG“) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) und/oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts („Kunde“) über die Produkte aus den folgenden Produktbereichen der PMG:

1.1.1. Produktbereich PMG MediaMonitor
Produkte zur Nutzung einer webbasierten PMG Softwareanwendung durch den Kunden im Zusammenhang mit der Erstellung und Nutzung von digitalen Pressespiegeln:

Bezug und Lizenzierung digitaler Medienbeiträge zur kundeninternen Erstellung von und Nutzung von aus der PMG Softwareanwendung heruntergeladenen Medienbeiträgen und Beitragskomponenten in digitalen Pressespiegeln, ein-schließlich der hierfür erforderlichen Lizenzierung.

Lizenzierung digitaler Medienbeiträge zur Lizenzierung von durch den Kunden rechtmäßig bezogenen Medienbeiträgen und Beitragskomponenten zur kundeninternen Erstellung von und Nutzung in digitalen Pressespiegeln.

Erwerb von Archivierungsrechten für digitale Medienbeiträge zur Lizenzierung von durch Kunden im Rahmen der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge gemäß Spiegelstrich 1 oder 2 lizenzierten Medienbeiträgen und Beitragskompo-nenten für die kundeninterne Archivierung.

Der Erwerb von Archivierungsrechten ist ein Zusatzprodukt, es setzt die Lizenzierung der digitalen Medienbeiträge gemäß Spiegelstrich 1 oder 2 voraus.

Meldung nach § 49 UrhG für die Zahlung der gesetzlichen Vergütung gemäß § 49 Urheberrechtsgesetz (UrhG) für die Nutzung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten in digitalen Pressespiegeln.

1.1.2. Produktbereich PMG Pressespiegel-Manager

Produkte zur Nutzung einer webbasierten PMG Softwareanwendung durch den Kunden, mit der digitale Pressespiegel aus digitalen Medienbeiträgen und Beitragskomponenten erstellt und kundenintern verbreitet werden können.

Die PMG Pressespiegel-Manager-Produkte sind Zusatzprodukte, sie setzen die Nutzung eines Produkts aus dem Produktbereich PMG MediaMonitor gemäß Ziffer 1.1.1. Spiegelstrich 1 voraus.

1.1.3. Produktbereich PMG MediaMeter

Produkte zur Nutzung einer webbasierten PMG Softwareanwendung durch den Kunden, mit der digitale Medienanalysen erstellt werden können.

1.1.4. Produktbereich Sonstige Produkte

Alle anderen Produkte, einschließlich Zusatzprodukte, die PMG in Form von webbasierten PMG Softwareanwendungen oder Dienstleistungen Kunden anbietet.

1.2. Änderungen dieser AGB oder an den Produkten, die aufgrund von technischen oder betrieblichen Erfordernissen der PMG geboten und dem Kunden unter angemessener Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind, wird PMG dem Kunden unverzüglich in Textform mitteilen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde den Vertrag nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung in Textform kündigt. PMG wird den Kunden auf diese Folge und sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

1.3. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ausschließlich diese AGB und, gegenüber diesen AGB vorrangig, der zwischen PMG und dem Kunden gesondert abgeschlossene Vertrag (vgl. Ziffer 3.).

1.4. Entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur bindend, wenn PMG diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Definitionen

– „Beitragskomponenten“: Mit Medienbeiträgen verbundene, jedoch eigenständige Gegenstände (z.B. Fotografien, Karikaturen, Editorial Designs), die gemeinsam mit einem Medienbeitrag publiziert werden. Beitragskomponenten sind regelmäßig sog. Geschützte Werke gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

– „Digitaler Pressespiegel“: Auswahl von für einen Kunden relevanten Medienbeiträgen und Beitragskomponenten, die kundenintern einem in der Anzahl bestimmten und begrenzten Empfängerkreis in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

– „Empfängerkreis“: In der Mitgliederzahl bestimmte und begrenzte Gruppe von Personen, denen ein digitaler Pressespiegel zur Verfügung gestellt wird.

– „Medienanalyse“: Statistische und/oder inhaltliche Auswertung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten hinsichtlich darin vorkommender inhaltlicher Einheiten (z.B. Personen, Organisationen, Orte, Ereignisse, Themen).

– „Medienbeiträge“: Einzelne, in sich geschlossene redaktionelle Erzeugnisse, die in Zeitungen und Zeitschriften, auf Webseiten sowie über sonstige Informationsquellen („Medien“) publiziert werden. Medienbeiträge sind regelmäßig sog. Geschützte Werke gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

– „Produkte“: Bündelungen von Softwarefunktionen, Leistungsmerkmalen und/oder Lizenzen, einschließlich Zusatzprodukte. Über die in Ziffer 1.1. genannten Produkte können Kunden Verträge mit PMG schließen (vgl. Ziffer 3.).

– „Text und Data Mining“: Automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen (vgl. § 44b UrhG); darunter fällt auch das Training von künstlicher Intelligenz (KI). Über PMG Softwareanwendungen beziehbare oder lizenzierbare Medienbeiträge und Beitragskomponenten sind per definitionem digitale Werke.

– „Zusatzprodukte“: Produkte, über die Kunden Verträge mit PMG nur dann schließen können, wenn sie einen Vertrag über ein bestimmtes anderes Produkt mit PMG geschlossen haben.

3. Vertragsschluss

3.1. Durch digitale Übersendung des Bestelldokuments über ein oder mehrere Produkte an PMG gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des entsprechenden Vertrages ab. Dieses Angebot kann PMG z.B. durch Übersendung einer Annahmeerklärung oder Übermittlung der für die Produktnutzung erforderlichen Daten an den Kunden annehmen.

3.2. Mündliche Vereinbarungen vor, bei und/oder nach Vertragsschluss sowie etwaige Nachträge und spätere Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

3.3. Der Kunde wird die PMG bei Vertragsschluss oder später mitgeteilten, für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Daten (z.B. Firma, Namen der Mitarbeiter/-innen mit Zugriffsberechtigung auf die PMG Softwareanwendungen, Rechnungsadresse, Ansprechpartner-/innen) aktuell halten und PMG Änderungen unverzüglich mitteilen.

3.4. Der Kunde kann seinen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf folgende Personen übertragen:

– eine mit dem Kunden verbundene Organisation (definiert als eine Organisation, welche den Kunden kontrolliert, unter der Kontrolle des Kunden steht oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Kunden steht);

– jedwede juristische Person, die das ganze oder wesentliche Teile des Vermögens des Kunden aufgrund einer Betriebsübernahme, einer Fusion oder anderweitig erwirbt.

4. Nutzung der PMG Softwareanwendungen

4.1. PMG bemüht sich, die PMG Softwareanwendungen ohne Unterbrechung 24 Stunden am Tag verfügbar zu halten. Durch die Beschaffenheit von Technik und Internet kann dies jedoch nicht garantiert werden. PMG behält sich zudem das Recht vor, die Betriebszeiten der PMG Softwareanwendungen einzuschränken oder aus technischen Gründen vorübergehend auszusetzen. PMG bemüht sich ferner die Häufigkeit und Dauer jeder dieser Unterbrechungen oder Beschränkungen soweit möglich zu begrenzen.

4.2. Der Zugriff des Kunden auf die PMG Softwareanwendungen erfolgt online über die Webseite der PMG und/oder über gesondert zugängliche PMG Anmeldemasken. PMG richtet für den Kunden hierfür die vereinbarte Anzahl von Nutzer-/innen ein. Die Nutzung der PMG Softwareanwendungen durch oder mit Unterstützung von Bots, Skripten oder anderen zum automatisierten Zugriff geeigneter Software ist nicht zulässig.

4.3. Nachdem der Kunde PMG die für die Nutzung erforderlichen Daten der Mitarbeiter/-innen, die auf die PMG Softwareanwendungen zugreifen und diese nutzen können sollen, zur Verfügung gestellt hat, übermittelt PMG dem Kunden die zur Nutzung erforderlichen Daten.

4.4. Die Nutzung der PMG Softwareanwendungen erfolgt grundsätzlich in einer passwortgeschützten Umgebung. Jede Nutzer/-in erstellt für sich ein Passwort, nachdem PMG dem Kunden die für die Nutzung der PMG Softwareanwendungen erforderlichen Daten übermittelt hat. Der Kunde verpflichtet sich und seine Mitarbeiter/-innen, die zur Nutzung erforderlichen Daten und die Passwörter streng vertraulich zu behandeln und Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch ausschließen. PMG haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Verlust oder Missbrauch der zur Nutzung der PMG Softwareanwendungen erforderlichen Daten entstehen.

5. Verfügbare Medien und Lizenzierungsmöglichkeiten; Rechtevorbehalt

5.1. Die Medien, aus denen Medienbeiträge und Beitragskomponenten über die PMG Softwareanwendungen genutzt, bezogen und/oder lizenziert werden können, sind in den PMG Softwareanwendungen mit den jeweils verfügbaren Lizenzierungsmöglichkeiten veröffentlicht. Sowohl die verfügbaren Medien sowie die verfügbaren Medienbeiträge und Beitragskomponenten als auch die verfügbaren Lizenzierungsmöglichkeiten werden laufend aktualisiert. PMG behält sich das Recht vor, Medien innerhalb der Softwareanwendungen neu zu eröffnen oder zurückzuziehen (z.B. wenn Medien eingestellt werden oder von PMG aus sonstigen Gründen nicht mehr angeboten werden können). Hieraus ergibt sich für den Kunden kein Recht, seinen Vertrag mit PMG zu kündigen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Verfügbarkeit von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten (z.B. die räumliche Verfügbarkeit eines Medienbeitrags) für seine Zwecke vor dem Bezug bzw. der Lizenzierung zu prüfen.

5.3. Text und Data Mining-Rechtevorbehalt. PMG als Rechteinhaberin behält sich sämtliche Rechte im Zusammenhang mit dem Text und Data Mining an den Medienbeiträgen und Beitragskomponenten vor, die über die PMG Softwareanwendungen bezogen und/oder lizenziert (vgl. Abschnitte C und D) werden können (Rechtevorbehalt gemäß § 44b UrhG).

PMG weist den Kunden darauf hin, dass auch sämtliche Verlage, Medienhäuser und sonstige Rechteinhaber, die PMG berechtigt haben, ihre Medienbeiträge und Beitragskomponenten über PMG Softwareanwendungen verfügbar zu machen oder lizenzieren zu lassen, sich sämtliche Rechte im Zusammenhang mit dem Text und Data Mining an ihren über die PMG Softwareanwendungen verfügbar gemachten Medienbeiträgen und Beitragskomponenten vorbehalten (Rechtevorbehalt gemäß § 44b UrhG).

Die Nutzung der über die PMG Softwareanwendungen verfügbar gemachten Medienbeiträge und Beitragskomponente zum Zweck des Text und Data Minings, einschließlich nur vorübergehender Vervielfältigungen zu diesem Zweck, ist unzulässig. Darunter fällt auch das Training von künstlicher Intelligenz (KI). Ziffer 15.4. bleibt unberührt.

B. Meldung nach § 49 UrhG

Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe bestimmter Medienbeiträge und Beitragskomponenten in Pressespiegeln gemäß § 49 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind den Urhebern grundsätzlich angemessene Vergütungen zu zahlen. Diese Ansprüche können nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Im Rahmen der Meldung nach § 49 UrhG können Kunden die von der Verwertungsgesellschaft WORT und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst geltend gemachten Vergütungen über die PMG an diese Verwertungsgesellschaften entrichten (vgl. Ziffer 1.1.1 Spiegelstrich 4):

6. Möglichkeit der Meldung gemäß § 49 UrhG

6.1. Der Kunde kann die gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen für die Nutzung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten in Pressespiegeln leisten, indem er die entsprechend genutzten Medienbeiträge und Beitragskomponenten PMG über die PMG Softwareanwendung meldet. Mit der Meldung der Medienbeiträgen und Beitragskomponenten erhält der Kunde von den Verwertungsgesellschaften eine Art „Freistellung“ zur Nutzung dieser Medienbeiträge und Beitragskomponenten in Pressespiegeln – in den Schranken gemäß den Regelungen des § 49 UrhG (vgl. Ziffer 7.).

6.2. PMG informiert den Kunden über die entsprechenden, von den Verwertungsgesellschaften hierfür geltend gemachten Vergütungen. Diese entrichtet der Kunde an PMG, welche die entrichteten Vergütungen an die Verwertungsgesellschaften abführt.

7. Schranken der Nutzung gemäß § 49 UrhG

7.1. PMG übernimmt keine Haftung für die Zulässigkeit der vom Kunden vorgenommenen Nutzung von gemeldeten Medienbeiträgen und Beitragskomponenten in Pressespiegeln.

7.2. PMG weist den Kunden darauf hin, dass die Nutzung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten in Pressespiegeln gemäß § 49 UrhG engen Beschränkungen unterliegt, z.B. den folgenden:

– Gestattet ist lediglich die Nutzung von Medienbeiträgen, einschließlich im Zusammenhang mit ihnen veröffentlichter Abbildungen, und/oder Rundfunkkommentaren, die ausschließlich politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen;

– Medienbeiträge und/oder Rundfunkkommentare müssen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern stammen;

– Nicht gestattet ist die Nutzung von Medienbeiträgen und/oder Rundfunkkommentaren aus anderen Publikationen, beispielsweise Fachzeitschriften, sowie die Nutzung solcher Artikel, die mit einem Rechtevorbehalt versehen sind;

– Eine Verbreitung von Medienbeiträgen und/oder Rundfunkkommentaren darf ausschließlich in Form von grafischen Dateien erfolgen, die exakt und ausschließlich deren Faksimile wiedergeben, nicht im Volltext vorliegen und keine Such- und/oder Indizierungsmöglichkeiten bieten;

– Digital erstellte und dargestellte Pressespiegel dürfen sich nicht wesentlich von Pressespiegeln in Papierform unterscheiden;

– Unzulässig ist die Aufbewahrung und grundsätzlich die Archivierung über den aktuellen Anlass hinaus;

– Sämtliche Medienbeiträge und/oder Rundfunkkommentare sind grundsätzlich nach spätestens einer Woche zu löschen;

– Unzulässig ist der Aufbau einer Datenbank und/oder das Einstellen der Medienbeiträge und/oder Rundfunkkommentare in eine Datenbank;

– Jede Verteilung der Pressespiegel muss an einen überschaubaren Empfängerkreis erfolgen und darf nicht zu einer Erhöhung der Nutzungsintensität führen.

C. Bezug und Lizenzierung digitaler Medienbeiträge

Im Rahmen des Bezugs und der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge können Kunden digitale Medienbeiträge und Beitragskomponenten zur kundeninternen Erstellung von und Nutzung in digitalen Pressespiegeln aus der PMG Softwareanwendung zum Zweck der kundeninternen

– Erstellung eines digitalen Pressenspiegels; und

– Nutzung im Rahmen dieses kundenintern erstellten digitalen Pressespiegels;

in der Datenbank der PMG Softwareanwendung recherchieren, aus der PMG Softwareanwendung herunterladen und nutzen sowie für diese Zwecke lizenzieren (vgl. Ziffer 1.1.1. Spiegelstrich 1).

8. Umfang der Lizenzierung bei Bezug

Durch den Kauf von digitalen Medienbeiträgen und Beitragskomponenten im Rahmen der PMG Softwareanwendung erwirbt der Kunde digitale Exemplare dieser Medienbeiträge und Beitragskomponenten sowie die folgenden Rechte zu deren Nutzung:

8.1. PMG räumt dem Kunden das zeitlich befristete und inhaltlich beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Medienbeiträge und die Beitragskomponenten aus der PMG Softwareanwendung für die Erstellung eines kundeninternen digitalen Pressespiegels und dessen kundeninterne Nutzung zu nutzen. Es gelten die Text und Data Mining-Rechtevorbehalte gemäß Ziffer 5.3.

8.2. Das Nutzungsrecht ist räumlich unbeschränkt, es sei denn, zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. des Erwerbs der Nutzungsrechte ist eine Beschränkung in der PMG Softwareanwendung kenntlich gemacht (vgl. Ziffer 5.2.).

8.3. Das Nutzungsrecht steht dem Kunden nur im folgenden Umfang zu:

8.3.1. Empfängerkreis und Empfängerzahl. Der Kunde darf die Medienbeiträge und Beitragskomponenten nur den vertraglich vereinbarten Empfängerkreisen mit der jeweils vereinbarten Anzahl an Empfänger/-innen digital (z.B. über IT Systeme, Softwareanwendungen oder per E-Mail) oder ausgedruckt zugänglich machen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung hat der Kunde Sorge zu tragen (z.B. durch kennwortgeschützte Bereiche). Der Kunde wird die Anzahl der Empfänger/-innen zutreffend im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber PMG angeben, ständig überprüfen und Änderungen der PMG rechtzeitig, mindestens drei (3) Tage vor Wirksamwerden mitteilen. Werden die Medienbeiträge und Beitragskomponenten anderen als den vereinbarten Empfängerkreisen oder einer größeren als der vereinbarten Anzahl an Empfänger/-innen zugänglich gemacht, hat der Kunde dies PMG unverzüglich mitzuteilen und ist zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet, die er hätte zahlen müssen, wenn er die Empfängerkreise bzw. die Anzahl der Empfänger/-innen zutreffend angegeben hätte.

8.3.2. Kundeninterne Verwendung. Die Medienbeiträge und Beitragskomponenten darf der Kunde nur kundenintern für kundeninterne Zwecke innerhalb seiner Organisation verwenden.

8.3.3. Keine Weitergabe an Dritte. Die Weitergabe der Medienbeiträge und Beitragskomponenten oder Auszüge aus diesen an Dritte in digitaler, ausgedruckter oder sonstiger Form ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe zu kommerziellen Zwecken. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind all diejenigen, die nicht von den zwischen PMG und dem Kunden vereinbarten Empfängerkreisen erfasst sind.

8.3.4. Nutzungsdauer und Löschungspflicht. Das Nutzungsrecht ist auf vier (4) Wochen nach dem Bezug des jeweiligen Medienbeitrags bzw. der jeweiligen Beitragskomponente begrenzt. Nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer hat der Kunde die Medienbeiträge und Beitragskomponenten vollständig von allen durch ihn genutzten Datenträgern und/oder Speichersystemen zu löschen, es sei denn, er erwirbt entsprechende Archivierungsrechte (vgl. Abschnitt E) oder ihm wurden entsprechende Nutzungsrechte von verfügungsberechtigten Verlagen oder Medienhäusern eingeräumt.

Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken darf jeder Medienbeitrag und jede Beitragskomponente für einen Zeitraum von bis zu zwölf (12) Monaten ab dem Tag der ersten kundeninternen Zugänglichmachung gemäß Ziffer 8.3.1. gespeichert werden. Diese gespeicherten Medienbeiträge und Beitragskomponenten

– dürfen nur einer (1) autorisierten (auf Nachfrage namentlich zu nennende) Mitarbeiter/-in des Kunden und deren (auf Nachfrage ebenfalls zu nennenden) Vertreter zugänglich sein;

– dürfen nicht verbreitet, vervielfältigt oder in einer sonstigen Form und nur zu den genannten Dokumentations- und Nachweiszwecken genutzt werden; und

– sind vom Kunden nach Ablauf der jeweiligen Zwölf-Monats-Frist vollständig von allen durch ihn genutzten Datenträgern und/oder Speichersystemen zu löschen.

8.3.5. Kein Datenbankaufbau. Im Rahmen der Nutzung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten für digitale Pressespiegel darf der Kunde die Medienbeiträge und Beitragskomponenten nicht in einer Datenbank vorhalten, die eine Recherche in den Volltexten oder Metadaten der Medienbeiträge und Beitragskomponenten gestattet, es sei denn, er erwirbt entsprechende Archivierungsrechte (vgl. Abschnitt E) oder ihm wurden entsprechende Nutzungsrechte von verfügungsberechtigten Verlagen oder Medienhäusern eingeräumt.

D. Lizenzierung digitaler Medienbeiträge

Im Rahmen der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge können Kunden digitale Medienbeiträge und digitale Beitragskomponenten, die sie nicht aus der PMG Softwareanwendung heruntergeladen, sondern anderweitig rechtmäßig bezogen haben, zum Zwecke der

– Erstellung eines digitalen Pressenspiegels; und

– Nutzung im Rahmen dieses kundenintern erstellten digitalen Pressespiegels;
lizenzieren (vgl. Ziffer 1.1.1. Spiegelstrich 2).

9. Übermittlung der zur Lizenzierung erforderlichen Angaben

9.1. Für Medienbeiträge und Beitragskomponenten, die in der PMG Softwareanwendung verfügbar sind, die der Kunde jedoch nicht aus der PMG Softwareanwendung heruntergeladen, sondern anderweitig rechtmäßig bezogen und in einem digitalen Pressespiegel genutzt hat, ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig, d.h. innerhalb des Monats, in dem die Nutzung in einem digitalen Pressespiegel vorgenommen wurde, die dafür notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben, indem er die für den Erwerb erforderlichen Angaben an PMG über die PMG Softwareanwendung übermittelt.

9.2. PMG stellt dem Kunden innerhalb der PMG Softwareanwendung die Möglichkeit zur Verfügung, alle für den Erwerb der Nutzungsrechte erforderlichen Angaben an PMG zu übermitteln.

9.3. Die Rechtzeitigkeit des Erwerbs der Nutzungsrechte stellt eine wesentliche Pflicht des Kunden dar, für die er die Verantwortung trägt, und zwar auch dann, wenn er Dritte mit der Bereitstellung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten zur Nutzung durch den Kunden beauftragt hat. Der Kunde erwirbt erst dann Nutzungsrechte an Medienbeiträgen und Beitragskomponenten, wenn die dafür erforderlichen Angaben vollständig und erfolgreich an PMG übermittelt wurden. PMG behält sich vor, bei verspäteter Übermittlung der Angaben hierdurch entstehenden Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.

10. Umfang der Lizenzierung bei Übermittlung

Durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben zu Medienbeiträgen und Beitragskomponenten im Rahmen der PMG Softwareanwendung erwirbt der Kunde die folgenden Rechte zu deren Nutzung:

10.1. PMG räumt dem Kunden das zeitlich befristete und inhaltlich beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Medienbeiträge und Beitragskomponenten für die Erstellung eines kundeninternen digitalen Pressespiegels und dessen kundeninterne Nutzung zu nutzen. Es gelten die Text und Data Mining-Rechtevorbehalte gemäß Ziffer 5.3.

10.2. Für das Nutzungsrecht gelten Ziffer 8.2. und 8.3. mit folgenden Maßgaben entsprechend:

Das Nutzungsrecht ist auf vier (4) Wochen ab dem ersten Tag der Nutzung im Rahmen eines digitalen Pressespiegels begrenzt.

E. Erwerb von Archivierungsrechten für digitale Medienbeiträge

Im Rahmen des Erwerbs von Archivierungsrechten für digitale Medienbeiträge können Kunden die digitalen Medienbeiträge und Beitragskomponenten, die sie bei PMG bezogen und/oder lizenziert (vgl. Abschnitte C und D) und im Rahmen eines digitalen Pressespiegels genutzt haben, zu internen Informationszwecken lizenzieren (vgl. Ziffer 1.1.1. Spiegelstrich 3).

11. Umfang der Archivierungsrechte

11.1. PMG räumt dem Kunden das zeitlich befristete und inhaltlich beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Medienbeiträge und Beitragskomponenten in einer zentralen Datenbank zur (Volltext-) Recherche, zum Abruf und zur kundeninternen Information bereit zu halten und zu nutzen. Es gelten die Text und Data Mining-Rechtevorbehalte gemäß Ziffer 5.3.

11.2. Das Nutzungsrecht ist räumlich unbeschränkt, es sei denn, zum Zeitpunkt der Lizenzierung im Rahmen des Bezugs und der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (vgl. Ziffer 8.2) oder der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (vgl. Ziffern 10.2. und 8.2.) ist eine Beschränkung in der PMG Softwareanwendung kenntlich gemacht (vgl. Ziffer 5.2.).

11.3. Für das Nutzungsrecht gilt Ziffer 8.3. mit folgenden Maßgaben entsprechend:

11.3.1. Gegenstand der Archivierung. Dem Kunden ist nur die Archivierung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten gestattet, die er

– im Rahmen des Bezugs und der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (Abschnitt C) oder der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (Abschnitt D) lizenziert; und

– innerhalb eines digitalen Pressespiegels ganz oder in Ausschnitten genutzt hat.

Gegenstand der Verlängerung der Archivierung können nur bereits archivierte Medienbeiträge und Beitragskomponenten sein.

11.3.2. Archivnutzerkreis und Archivnutzerzahl – Der Kunde darf die archivierten Medienbeiträge und Beitragskomponenten bzw. sein Pressespiegelarchiv nur den Archivnutzer/-innen zugänglich machen, die zu den vereinbarten Empfängerkreisen der Lizenzierung gemäß Abschnitten C oder D gehören und höchstens der vereinbarten Empfängerzahl. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung hat der Kunde mit dem jeweils möglichen und technisch vertretbaren Aufwand Sorge zu tragen (z.B. mit Hilfe eines kennwortgeschützten Bereichs). Ändern sich die Empfängerkreise oder die Empfängerzahl, so gilt diese Änderung automatisch auch für den Archivnutzerkreis und die Archivnutzerzahl. Der Kunde wird mindestens einmal im Kalenderjahr überprüfen, dass die Archivnutzerzahl nicht über die vereinbarte Empfängerzahl hinausgeht. Der Kunde wird PMG auf Anforderung mitteilen, wie vielen Archivnutzer/-innen er die archivierten Medienbeiträge und Beitragskomponenten bzw. sein Pressespiegelarchiv zugänglich macht.

11.3.3. Archivierungsdauer und Löschungspflicht. Die Archivierungsrechte sind jeweils bezogen auf den einzelnen Medienbeitrag und die einzelne Beitragskomponente und auf den Zeitraum von zehn (10) Jahren begrenzt. Der Lauf der Zehn-Jahres-Frist beginnt

– bei der ersten Archivierung mit dem 01.01. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Medienbeitrag bzw. die Beitragskomponente im Rahmen des Bezugs digitaler Medienbeiträge (Abschnitt C) oder der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (Abschnitt D) lizenziert wurde, und endet am 31.12. des zehnten (10.) Jahres; und

– bei der Verlängerung der Archivierung mit dem 1.1. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vorangehende Archivierung am 31.12. endet, und endet am 31.12. des zehnten (10.) Jahres.

Kündigt der Kunde seinen Vertrag mit PMG innerhalb einer Zehn-Jahres-Archivierungsfrist, führt dies nicht zu einer Verkürzung der Archivierungsfrist.

Mit Verstreichen der Archivierungsfrist sind alle von dem jeweiligen Fristablauf betroffenen Medienbeiträge und Beitragskomponenten vollständig aus dem Archiv des Kunden zu löschen. Die Löschungsverpflichtung erstreckt sich neben der zentralen Archivdatenbank auch auf alle Endgeräte der Personen mit Zugriff auf die archivierten Medienbeiträge und Beitragskomponenten, auf denen jeweils archivierte Medienbeiträge und Beitragskomponenten kurzzeitig zwischengespeichert sind. Die vollständige Löschung der Medienbeiträge und Beitragskomponenten, deren Archivierungsfrist verstrichen ist, ist PMG jeweils innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf der Archivierungsfrist in Textform anzuzeigen.

11.3.4. Zentralisierte Archivierung. Der Kunde wird die Archivierung der Medienbeiträge und Beitragskomponenten in der Weise zentralisieren, dass die Archivnutzer/-innen auf ein kundeneigenes (Zentral-) Archiv zugreifen. Weitere (Sub-) Archive und Datenbanken auf von Archivnutzer/-innen genutzten Endgeräten sind nicht zulässig. Die Zwischenspeicherung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten aus dem Zentral-Archiv bei den Archivnutzer/-innen ist nur insoweit zulässig, als die einzelne Archivnutzer/-in befugt ist, gleichzeitig maximal zwanzig (20) Medienbeiträge bzw. Beitragskomponenten aus dem Archiv vorübergehend auf einem von ihm/ihr dazu bestimmten Endgerät abzuspeichern und ggf. für interne Zwecke auszudrucken, ohne dass damit ein weitergehendes Abdruck-/Veröffentlichungsrecht verbunden ist; solche vorübergehenden Speicherungen sind spätestens nach drei (3) Tagen wieder zu löschen.

12. Kontrollrecht

Der Kunde gestattet PMG auf Verlangen, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der technisches Hilfspersonal hinzuziehen darf, die Art und den Umfang der gespeicherten Medienbeiträge und Beitragskomponenten auf Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen des Vertrags und dieses Abschnitts E überprüfen zu lassen.

F. PMG Pressespiegel-Manager

Im Rahmen des PMG Pressespiegel-Managers können Kunden eine webbasierte PMG Softwareanwendung nutzen, um die digitale Pressespiegel aus digitalen Medienbeiträgen und Beitragskomponenten zu erstellen, die sie im Rahmen des Bezugs digitaler Medienbeiträge bezogen und lizenziert haben (Abschnitt C).

13. Umfang des Nutzungsrechts

13.1. PMG räumt dem Kunden das inhaltlich beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, den PMG Pressespiegel-Manager für die Erstellung digitaler Pressespiegel zu nutzen.

13.2. Die Nutzung der Softwareanwendung zur Erstellung und Verbreitung digitaler Pressespiegel darf ausschließlich auf der Grundlage der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte zu der Verwendung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten in digitalen Pressespiegeln und für die vereinbarten Empfängerkreisen sowie die vereinbarte Anzahl an Empfänger/-innen erfolgen. Die zusätzliche Verwendung anderer Inhalte, für die dem Kunden keine Nutzungsrechte durch PMG eingeräumt wurden (bspw. vom Kunden selbst erstellte Inhalte), darf nur dann erfolgen, wenn der Kunde über die dafür erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

G. PMG MediaMeter

Im Rahmen der Nutzung von PMG MediaMeter können Kunden eine webbasierte PMG Softwareanwendung nutzen, mit der Medienanalysen durchgeführt werden können.

14. Umfang des Nutzungsrechts

14.1. PMG räumt dem Kunden das räumlich unbeschränkte, zeitlich befristete und inhaltlich beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein,

– Medienanalyse durchzuführen;

– die Ergebnisse der Medienanalysen zu exportieren;

– die exportierten Ergebnisse zu vervielfältigen und kundenintern und an Dritte zu verbreiten, auch zu kommerziellen Zwecken (z.B. Verkauf von Medienbeobachtungs- und/oder -analyseleistungen). Eine Verbreitung der Ergebnisse über Webseiten, per E-Mail oder über andere Medien, auf/in denen politisch und/oder religiös extreme und/oder gewaltverherrlichende, pornografische und/oder in anderer Weise sittlich anstößige Inhalte abrufbar/enthalten sind, ist unzulässig.

14.2. Für inhaltliche Veränderungen, Kürzungen, Zusammenfassungen oder sonstige Bearbeitungen oder Änderungen der Ergebnisse der Medienanalysen durch den Kunden oder Dritte und für eigene Zusätze, mit denen Kunden oder Dritte die Ergebnisse der Medienanalysen versehen, sind allein die Kunden bzw. die Dritten verantwortlich.

14.3. Das Nutzungsrecht beinhaltet keine Lizenz an den der Analyse zugrundliegenden Medienbeiträgen und Beitragskomponenten. Die im Rahmen der Medienanalyse zugänglichen Volltexte oder Auszüge aus Medienbeiträgen und Beitragskomponenten dürfen ausschließlich innerhalb der Benutzeroberfläche eingesehen werden. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere der Export, die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Medienbeiträgen und Beitragskom-ponenten ist unzulässig, es sei denn, der Kunde verfügt über entsprechende Nutzungsrechte.

H. Allgemeine Bestimmungen (2. Teil)

15. Allgemeine Verpflichtungen des Kunden

Für Medienbeiträge und Beitragskomponenten, die der Kunde im Rahmen des Vertrags bezieht und/oder lizenziert (Abschnitte C und D), gelten folgende Bestimmungen:

15.1. Pflicht zur Angabe von Schutzrechts- und Herkunftsvermerken. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche durch ihn genutzten Medienbeiträge und Beitragskomponenten mit entsprechenden Schutzrechts- und Herkunftsvermerken versehen sind. Medienbeiträge sind insbesondere mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen: Urheber/in bzw. Autor/in, Medium, in dem der Medienbeitrag publiziert wurde, Erscheinungsdatum und – sofern vor-handen –Titel des Medienbeitrags.

15.2. Verbot der Bearbeitung und/oder Veränderung. Medienbeiträge und Beitragskomponenten dürfen inhaltlich nicht verändert, gekürzt, zusammengefasst oder in sonstiger Form bearbeitet werden. Das Bearbeitungs- und Veränderungsverbot gilt für sämtliche inhaltlichen Bestandteile und Metadaten der Medienbeiträge und Beitragskomponenten wie z.B. Titel, Untertitel, Textkörper, Urheber, Erscheinungsdatum, Seitenzahl usw.

15.3. Einstehen für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter/-innen und von ihm eingebundene Dienstleister den Vertrag einhalten. Etwaige technische Infrastrukturen, die der Kunde und von ihm eingebundene Dienstleister zur Nutzung von unter diesem Vertrag bezogenen oder lizenzierten Medienbeiträgen und Beitragskomponenten einsetzen, sind so zu gestalten, dass unzulässige Nut-zungshandlungen unterbleiben. Für etwaiges Fehlverhalten durch Mitarbeiter/-innen und von ihm eingebundene Dienstleister haftet der Kunde vollumfänglich.

15.4. Kein Text und Data Mining, kein KI Training. Es gelten die Text und Data Mining-Rechtevorbehalte gemäß Ziffer 5.3. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die PMG Softwareanwendungen bzw. einzelne, mehrere oder alle über diese bezieh- und/oder lizenzierbare (vgl. Abschnitte B und C) Medienbeiträge und Beitragskomponenten

– automatisiert oder sonst in digitaler Form auszuwerten oder sonst zu analysieren, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Zusammenhänge zu gewinnen oder sonst zu extrahieren, insbesondere jede Form von Text und Data Mining zu unterlassen;

– zum Zweck des und/oder im Zusammenhang mit dem Training von künstlicher Intelligenz (KI) zu nutzen.

16. Beauftragung von Dienstleistern

16.1. Der Kunde kann einen oder mehrere Dienstleister („Dienstleister“) mit der Durchführung bestimmter Handlungen, zu denen er nach seinem Vertrag berechtigt ist, beauftragen, und zwar namentlich damit,

16.1.1. die Erstellung von digitalen Pressespiegeln für den Kunden vorzunehmen und diese an den Kunden zu liefern, indem die erforderlichen Medienbeiträge und Beitragskomponenten von dem Dienstleister ausschließlich für den jeweiligen Kunden

– aus der PMG Softwareanwendung heruntergeladen und ausschließlich an den jeweiligen Kunden in Form eines digitalen Pressespiegels geliefert werden; und/oder

– anderweitig rechtmäßig bezogen werden und die für den jeweiligen Kunden Medienbeiträge und Beitragskomponenten über die PMG Softwareanwendung für den jeweiligen Kunden lizenziert werden und ausschließlich an den jeweiligen Kunden in Form eines digitalen Pressespiegels geliefert werden,

wobei der Dienstleister allein aufgrund dieser Beauftragung nicht berechtigt ist, die Medienbeiträge und Beitragskomponenten, die er für den jeweiligen Kunden heruntergeladen bzw. lizenziert hat, nach der Lieferung des digitalen Pressespiegels an den Kunden anderweitig zu nutzen, sie zu archivieren oder sonst zu speichern;

16.1.2. die technische Speicherung der an den Kunden gelieferten digitalen Pressespiegel ausschließlich für den jeweiligen Kunden vorzunehmen, damit der Kunde diese kundenintern den vereinbarten Empfängerkreisen und der jeweils vereinbarten Anzahl an Empfänger/-innen am Bildschirm, z.B. über das Intranet des Kunden oder E-Mail, aber auch ausgedruckt zur Verfügung stellen kann, wobei der Dienstleister allein aufgrund dieser Beauftragung nicht berechtigt ist, mit den für einen Kunden gespeicherten digitalen Pressespiegeln und/oder den in diesen genutzten Medienbeiträgen und Beitragskomponenten eine recherchierbare Datenbank aufzubauen oder diese für sich, für Dritte oder anderweitig zu nutzen;

16.1.3. die technische Aufbewahrung der Medienbeiträge und Beitragskomponenten, die in den an den Kunden gelieferten digitalen Pressespiegeln des Kunden genutzt wurden, ausschließlich zu Dokumentations- und Nachweiszwecken für den jeweiligen Kunden für einen Zeitraum von bis zu zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Lieferung an den Kunden vorzunehmen, wobei der Dienstleister allein aufgrund dieser Beauftragung nicht berechtigt ist, mit diesen Medienbeiträgen und Beitragskomponenten eine Datenbank (einschließlich Recherchefunktionen) aufzubauen oder diese für sich, für Dritte oder anderweitig zu nutzen; und/oder

16.1.4. soweit der Kunde zusätzlich Archivierungsrechte erworben hat, die Archivierung der Medienbeiträge und Beitragskomponenten, die in den an ihn gelieferten digitalen Pressespiegeln genutzt wurden, ausschließlich für ihn technisch vorzunehmen, wobei der Dienstleister allein aufgrund dieser Beauftragung nicht berechtigt ist, die für den Kunden archivierten Medienbeiträge und Beitragskomponenten und/oder die Datenbank, in der diese zur (Volltext-) Recherche und zum Abruf konkret für den Kunden bereitgehalten werden, für sich, für Dritte oder anderweitig zu nutzen.

16.2. Jede Beauftragung eines Dienstleisters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch PMG. Die Zustimmung gilt für die Dienstleister als widerruflich erteilt, die im Rahmen des Vertrages benannt werden. Überschreitet ein beauftragter Dienstleister im Zusammenhang mit seiner Beauftragung die Nutzungsrechte, die er im Rahmen seiner Beauftragung erhält, ist PMG berechtigt, die Zustimmung zur Beauftragung des Dienstleisters nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten (und gegenüber dem Kunden erklärten) Frist gegenüber dem Kunden zu widerrufen.

16.3. Im Rahmen der Beauftragung erhalten Dienstleister zur Erbringung der Dienstleistungen, mit denen sie von dem jeweiligen Kunden konkret beauftragt wurden, und begrenzt auf den konkreten Zweck ihrer Beauftragung die gleichen Rechte gegenüber PMG wie der Kunde, soweit diese zur Vornahme der Leistungen für den jeweiligen Kunden erforderlich sind, mit denen sie von dem Kunden beauftragt wurden und beauftragt werden durften.

16.4. Das Recht, für den jeweiligen Kunden bestimmte Handlungen gemäß Ziffer 16.1. auszuführen, berechtigt den Dienstleister nur zu Handlungen für den jeweiligen Kunden.

Jede Form der Nutzung einer Vervielfältigung eines Medienbeitrags oder einer Beitragskomponente, die bei der Erbringung von Dienstleistungen für den jeweiligen Kunden unter Nutzung der Rechte des Kunden entsteht, gleich ob flüchtig oder dauerhaft, gleich in welchem technischen Verfahren und gleich ob simultan oder sukzessive, für sich und/oder andere Kunden des Dienstleisters ist ausgeschlossen. So ist der Dienstleister beispielweise nicht berechtigt, eine im Zuge solcher Handlungen entstehende Vervielfältigung eines Medienbeitrags oder einer Beitragskomponente mehrfach, d. h. zusätzlich für sich, andere Kunden oder Dritte zu nutzen.

Der Dienstleister darf eine im Zuge solcher Handlungen entstehende Vervielfältigung eines Medienbeitrags oder einer Beitragskomponente auch nicht für andere Zwecke nutzen als zur Erbringung seiner Dienstleistungen für den jeweiligen Kunden gemäß der Beauftragung durch den jeweiligen Kunden.

So ist der Dienstleister beispielsweise nicht berechtigt, die Vervielfältigung

– für sich, andere Kunden oder Dritte zu speichern oder (weiter) zu vervielfältigen, auch wenn er, die anderen Kunden oder die Dritten zur Speicherung oder Vervielfältigung des betreffenden Medienbeitrags oder der betreffenden Beitragskomponente aus anderen Gründen berechtigt sein sollten,

– an andere Kunden oder Dritte weiterzugeben, auch wenn die anderen Kunden oder die Dritten zur Nutzung des betreffenden Medienbeitrags oder der betreffenden Beitragskomponente aus anderen Gründen berechtigt sein sollten, oder

– für eine Suche anhand von Suchbegriffen für sich, andere Kunden oder Dritte zu nutzen, auch wenn er, diese anderen Kunden oder die Dritten zur Nutzung des betreffenden Medienbeitrags oder der betreffenden Beitragskomponente zu einer solchen Suche aus anderen Gründen berechtigt sein sollten.

16.5. Der Kunde ist nur insoweit berechtigt, Dienstleistern den technischen Zugriff auf die PMG Softwareanwendungen einzuräumen, wie dies zur Erfüllung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich ist. Die Nutzung ist nur Mitarbeiter/-innen des Dienstleisters erlaubt und nur zur Erfüllung der durch den jeweiligen Kunden beauftragten Dienstleistungen zulässig. Die Nutzung der Softwareanwendung durch bzw. mit Unterstützung durch Bots oder andere zum automatisierten Zugriff geeignete Software ist nicht zulässig.

16.6. Der Kunde ist verpflichtet, die beauftragten Dienstleister zur Einhaltung der Verpflichtungen anzuhalten, die dem Kunden gemäß seinem Vertrag mit PMG obliegen. Hält der beauftragte Dienstleister die Verpflichtungen nicht ein, die dem Kunden obliegen und zu deren Einhaltung der Kunde den beauftragten Dienstleister anzuhalten hat, ist PMG berechtigt, die Zustimmung zur Beauftragung des Dienstleisters nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten (und gegenüber dem Kunden erklärten) Frist gegenüber dem Kunden zu widerrufen. Der Kunde ist für das Fehlverhalten der beauftragten Dienstleister wie für eigenes Fehlverhalten verantwortlich.

17. Freistellung wegen Verletzung von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten

17.1. Wird der Kunde von Dritten aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung von Medienbeiträgen oder Beitragskomponenten wegen entgegenstehender Urheber- oder sonstiger Schutzrechte in Anspruch genommen, verpflichtet sich PMG, den Kunden auf schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

17.2. Der Anspruch auf Freistellung ist nur dann gegeben, wenn der Kunde der PMG unverzüglich und schriftlich mitteilt, dass Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht werden. Der Anspruch verfällt, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PMG Prozesserklärungen abgibt und/oder in einen Vergleich einwilligt.

17.3. Die schriftliche Zustimmung zur Abgabe von Prozesserklärungen und/oder zur Einwilligung in einen Vergleich darf PMG nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Dritten und dem Kunden hat PMG das Recht, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl für die Prozessführung auf eigene Kosten zu stellen und diesem für die Prozessführung Anweisungen zu erteilen. Der Kunde hat PMG für die rechtliche Auseinandersetzung mit Dritten, die Urheber- und sonstige Schutzrechte geltend machen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und an der Prozessführung nach Treu und Glauben mitzuwirken.

17.4. Informiert PMG den Kunden darüber, dass ein konkret benannter Medienbeitrag oder eine konkret benannte Beitragskomponente, den/die er im Rahmen des Vertrags bezogen hat und/oder für den er Nutzungsrechte erworben hat, ab sofort nicht mehr genutzt bzw. verbreitet werden darf, muss die Nutzung unverzüglich eingestellt werden und dieser bzw. diese unverzüglich von allen Datenträgern und Speichermedien des Kunden und seiner Mitarbeiter/-innen gelöscht werden. Unterlässt der Kunde die Löschung des Medienbeitrags bzw. der Beitragskomponente entfällt die Freistellung durch PMG. Auf Antrag werden dem Kunden etwaige Kosten für den Bezug des Medienbeitrags oder der Beitragskomponente bzw. für den Erwerb von Nutzungsrechten an diesen erstattet. Alle darüber hinaus gehenden, ggf. bestehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

18. Haftung

18.1. PMG und ihre Mitarbeiter/-innen haften nicht für Schäden, die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags entstehen. Das gilt insbesondere nicht für das Vorhalten, die Bereitstellung bzw. Archivierung von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten auf bzw. über vom Kunden selbst eingesetzte Datenträger, Speichermedien oder Softwareanwendungen, die vom Kunden ausschließlich im eigenen Interesse und in der Risikosphäre des Kunden genutzt werden. Für die Richtigkeit des Inhalts der vom Kunden genutzten Medienbeiträge und/oder mit Blick auf einen eventuellen Verlust an Wahrheitsgehalt infolge Zeitablaufes ist ebenfalls jegliche Haftung ausgeschlossen.

18.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der PMG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PMG, bei arglistigem Verschweigen, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzungen einer Garantie, insbesondere einer garantierten Beschaffenheit sowie bei leicht fahrlässigen Verletzungen einer Kardinalpflicht. Kardinalpflichten sind solche wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; dazu gehören insbesondere die Hauptleitungspflichten von PMG im Zusammenhang mit den in Ziffer 1.1. genannten Produkten sowie die Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In diesen Fällen haftet PMG im gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht beruhen, ist die Ersatzpflicht auf den für den Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In den übrigen Ausnahmefällen haftet PMG in voller Höhe.

18.3. Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, diese basieren auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einem anderen der in Ziffer 18.2. genannten Ausnahmefälle.

18.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer/-innen, Mitarbeiter/-innen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PMG.

19. Vergütungen, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

19.1. Vergütungen für Produkte. Für die im Vertrag (vgl. Ziffer 3.) vereinbarten Produkte, einschließlich der Zusatzprodukte, zahlt der Kunde an PMG die im Vertrag vereinbarten Preise. Soweit in dem Vertrag für ein Produkt kein Preis vereinbart ist, gelten die von PMG auf ihrer Webseite am Tag des Vertragsangebots des Kunden veröffentlichten Preise.

Änderungen der Preise, die aufgrund von technischen oder betrieblichen Erfordernissen der PMG geboten und dem Kunden unter angemessener Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind, wird PMG dem Kunden unverzüglich in Textform mitteilen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde den Vertrag nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung in Textform kündigt. PMG wird den Kunden auf diese Folge und sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

19.2. Beitragsgenaue Vergütung für Medienbeiträge und Beitragskomponente. Für jeden einzelnen der im Rahmen

– des Bezugs und der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (Abschnitt C);

– der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (Abschnitt D);

– des Erwerbs von Archivierungsrechten für digitale Medienbeiträge (Abschnitt E);

vom Kunden lizenzierten Medienbeiträge und Beitragskomponenten zahlt der Kunde an PMG die im Rahmen der PMG Softwareanwendungen am Tag der Lizenzierung auf der Webseite der PMG veröffentlichen Preise.

19.3. Vergütung nach § 49 UrhG. Die Höhe der vom Kunden an die PMG im Zusammenhang mit der Meldung nach § 49 UrhG (Abschnitt B) zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den Preisinformationen der Verwertungsgesellschaften, die auf der Webseite der PMG abrufbar sind. Die Vergütung nach § 49 UrhG führt PMG für die Kunden nach deren Entrichtung an die Verwertungsgesellschaften ab.

19.4. Netto-Preise. Sämtliche Preisangaben sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

19.5. Zahlungsbedingungen. Es gelten die im Vertrag (vgl. Ziffer 3.) vereinbarten Abrechnungsmodalitäten. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgen Abrechnung und Rechnungsstellung monatlich und der jeweilige Rechnungsbetrag ist vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum fällig.

19.6. Keine Rückgabe von Medienbeiträgen und Beitragskomponenten. Für fälschlicherweise durchgeführte Käufe im Rahmen des Bezugs und der Lizenzierung digitaler Medienbeiträge (Abschnitt C) oder fälschlicherweise durchgeführte Meldungen im Rahmen der Lizenzierung von digitalen Medienbeiträgen (Abschnitt D) bestehen für den Kunden keine Ansprüche auf Stornierungen, die Rückgabe von bezogenen und/oder lizenzierten Medienbeiträgen und Beitragskomponenten oder sonstige Korrekturen. PMG behält sich vor, in Einzelfällen Stornierungen und Korrekturen auf Kulanzbasis vorzunehmen, wenn der Kunde unverzüglich, spätestens drei (3) Tage nach dem Kauf oder der Meldung eine entsprechende Mitteilung an PMG sendet.

20. Laufzeit und Kündigung

20.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Verträge mit PMG jeweils auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

20.2. Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit PMG, insbesondere durch vertragswidrige Nutzung des Angebots der PMG bzw. der PMG Softwareanwendungen, Verletzung der Urheberrechte oder falsche Angaben von Empfängerzahlen, ist PMG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und den Zugriff auf die PMG Softwareanwendungen mit sofortiger Wirkung zu sperren, wenn PMG den Kunden zuvor wegen dieser Vertragsverletzung abgemahnt hat und der Kunde seine Vertragspflicht trotz Abmahnung nicht innerhalb von zwei (2) Wochen erfüllt. In bedeutenden Verletzungsfällen, insbesondere auch bei wiederholter Verletzung der gleichen Vertragspflichten, bei Einstellung der Zahlungen wegen Zahlungsunfähigkeit oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden oder dessen Ablehnung mangels Masse, ist eine vorherige Abmahnung der PMG entbehrlich. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (insbesondere auf Auskunft und Schadensersatz) bleibt PMG vorbehalten.

21. Kundensupport

PMG stellt dem Kunden ein Verfahren zur Verfügung, über das er Anfragen zur Nutzung der Produkte an PMG übermitteln kann. Im Rahmen der auf der Webseite der PMG veröffentlichten Zeiten beantwortet PMG diese Anfragen schnellstmöglich.

22. Datenschutz

PMG verarbeitet Daten des Kunden und der von ihm benannten Mitarbeiter/-innen sowie Daten seiner Dienstleister und der von diesem benannten Mitarbeiter/-innen zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrags mit dem Kunden. Die jeweils aktuellen „Datenschutzhinweise der PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG für Kunden, Testkunden und Interessenten sowie für Ersteller/-innen und Empfänger/-innen von Pressespiegeln“ sind online auf der Webseite der PMG abrufbar.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit PMG ist Berlin; gleichwohl ist PMG berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

23.2. Der Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechts, soweit sie an eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs sind ausgeschlossen.

23.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den Verträgen.

Stand: 04.03.2025