Hanseatisches Oberlandesgericht: Medienbeobachter benötigen eine Digitale Verarbeitungslizenz

Roger Dormeier

Hanseatisches Oberlandesgericht: Medienbeobachter benötigen eine Digitale Verarbeitungslizenz

  • Urteil stärkt urheberrechtlichen Schutz von Presseartikeln
  • Rechtmäßigkeit des Angebots der PMG Presse-Monitor bestätigt

Pressemitteilung vom 13.10.2020

Berlin. Medienbeobachter benötigen eine digitale Verarbeitungslizenz, wenn sie ganze Zeitungsseiten einscannen oder ausgeschnittene Zeitungsartikel in ihrer Datenbank speichern. Dies hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg mit Urteil vom 2. Juli 2020 (Az.: 5 U 109/18) entschieden. Das Gericht bestätigt damit ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2018 (Az.: 308 O 343/16) in einem Rechtsstreit zwischen einem Zeitungsverlag und einem Medienbeobachtungsunternehmen. Laut der seit kurzem vorliegenden Urteilsbegründung kann sich der Medienbeobachter für derartige, während seines Produktionsprozesses vorgenommene Nutzungshandlungen weder auf von seinem Auftraggeber abgeleitete vertragliche Rechte noch auf gesetzliche Ausnahmetatbestände berufen. Hinsichtlich eines Teilbereichs des Rechtsstreits – der Frage, ob ein Zeitungsverlag bei einer Vielzahl ähnlicher Rechtsverletzungen eine sogenannte Grundauskunft verlangen kann – hat das Hamburger Gericht, das diese Frage bejahte, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

“Das aktuelle Urteil bestätigt erneut die Rechtsauffassung, die unsere Partnerverlage und wir hinsichtlich der digitalen Verarbeitungslizenz vertreten”, erklärt Natascha Thomas, stellvertretende Geschäftsführerin der PMG Presse-Monitor. “Unabhängig davon, ob es um Print-, E-Paper- oder Online-Artikel geht – bei einer digitalen Produktionsweise benötigt der Medienbeobachter eine digitale Verarbeitungslizenz.”

Medienbeobachter sind im Dreiecksverhältnis zwischen der PMG und den Kunden der PMG tätig. Sie erstellen für die Kunden unter anderem Pressespiegel; die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt aber nur der Kunde direkt von der PMG. Der Medienbeobachter erhält keine eigenen urheberrechtlichen Befugnisse; er darf nur diejenigen seiner Kunden gegenüber der PMG wahrnehmen. Mit der PMG verbindet den Medienbeobachter regelmäßig ein Mittlervertrag, der ihm aber ebenfalls keine eigenen Rechte gewährt.

Einscannen ganzer Zeitungsseiten und Artikel-Speicherung in Datenbank unzulässig
Im Streitfall hat der beklagte Medienbeobachter unter anderem ganze Zeitungsseiten eingescannt, “Masterkopien” der von ihm ausgeschnittenen Zeitungsartikel erstellt und diese in seine durchsuchbare Datenbank eingestellt. Wie bereits das Landgericht Hamburg – und in einem anderen Rechtsstreit auch das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 450/17 Kart) – hat nun auch das Hanseatische Oberlandesgericht diese Praxis als urheberrechtsverletzend eingestuft. Die Verträge zwischen der PMG und dem Kunden der PMG, in dessen Auftrag der Medienbeobachter tätig wird, gestatten nur das Einscannen der später ordnungsgemäß lizenzierten Artikel, nicht jedoch ganzer Zeitungsseiten, erklärt das Oberlandesgericht. Auch auf die Ausnahmevorschrift des § 44a des Urheberrechtsgesetzes könne sich der Medienbeobachter nicht berufen, die entstehenden “Masterkopien” seien nicht nur vorübergehend und sie seien auch nicht technisch notwendig im Sinne der Vorschrift.

Digitale Verarbeitungslizenz aus Compliance-Gründen erforderlich
“Das Urteil untermauert den urheberrechtlichen Schutz von Zeitungsartikeln. Aus Compliance-Gründen benötigt somit jeder digital produzierende Medienbeobachter eine digitale Verarbeitungslizenz”, bewertet der Urheberrechtsexperte Dr. Martin Schippan den Hamburger Spruch. Er berät die PMG in Fragestellungen rund um digitale Geschäftsmodelle.
Eine solche digitale Verarbeitungslizenz kann von jedem Zeitungsverlag einzeln oder aber seit 2015 aus einer Hand über die PMG erworben werden.
“Wir verstehen uns seit jeher als Partner sowohl von Verlagen wie auch Medienbeobachtern. Mit der digitalen Verarbeitungslizenz schaffen wir ein großes Stück Rechtssicherheit für alle Beteiligten”, fasst Thomas zusammen. “Mehrere Monitoring-Anbieter nutzen bereits die Möglichkeit, einer durchgängig digitalen Produktionsweise auf Basis unseres Angebots.” Abschließend wagt Thomas einen Ausblick: “Vielleicht können wir schon im nächsten Jahr mit einer zentralen Produktionsplattform für Medienbeobachter im Umfeld der PMG Pressedatenbank unsere Zusammenarbeit weiter festigen.”

Über die PMG Presse-Monitor GmbH

Mit der größten tagesaktuellen Pressedatenbank im deutschsprachigen Raum ist die PMG Presse-Monitor GmbH ein führender Anbieter für die digitale Medienbeobachtung, Pressespiegel-Erstellung und Medienauswertung.

Die PMG vermarktet Inhalte und Rechte von über 800 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen mit ca. 4.000 Print- und Online-Quellen. Davon sind rund 2.500 digital in der PMG Pressedatenbank verfügbar. Vom Standort Berlin aus versorgt das Unternehmen rund 5.000 Kunden aus Unternehmen, Verbänden und öffentlichen Institutionen ebenso wie Medienbeobachtungsdienste und PR-Agenturen.

Gegründet im Jahr 2001, ist die PMG ein Gemeinschaftsunternehmen deutscher Zeitungs- und Zeitschriftenverlage mit den Gesellschaftern: Axel Springer, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Gruner + Jahr, Handelsblatt Media Group, Hubert Burda Media, Spiegel-Verlag, Süddeutsche Zeitung sowie dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger.

Pressekontakt:

Roger Dormeier
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